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Um der Gegebenheit Rechnung zu tragen, dass die biometrischen Funktionen des EES an den Grenzübergangsstellen schrittweise eingeführt werden müssen, sollte die biometrische Verifizierung von im EES zu erfassenden Drittstaatsangehörigen nur an den Grenzübergangsstellen durchgeführt werden, an denen das EES mit biometrischen Funktionen betrieben wird.
Abweichend von Artikel 23 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 sowie von Artikel 27 führt ein Mitgliedstaat, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig…
Um den Mitgliedstaaten die erforderliche Zeit einzuräumen, damit sie Anpassungen im Hinblick auf die Inbetriebnahme des EES vornehmen können, sollte die…
Die Verifizierung der Identität und der vorherigen Erfassung von Drittstaatsangehörigen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2017/2226 erfolgt bei in Artikel 2…
Ab dem 90. Tag nach dem ersten Tag der schrittweisen Inbetriebnahme des EES setzt jeder Mitgliedstaat an mindestens der Hälfte seiner Grenzübergangsstellen das…
Um während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES ein wirksames Management der Außengrenzen sicherzustellen, sollten die folgenden Vorschriften gelten. An den…
Die Mitgliedstaaten, die nicht vorhaben, das EES von Beginn der schrittweisen Inbetriebnahme des EES an vollständig zu nutzen, sollten den Betrieb des EES…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.