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Drittstaatsangehörige, deren Daten im EES zu erfassen sind, sollten in Form einer Mustervorlage gemäß Artikel 50 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2226 über ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf die Verarbeitung ihrer Daten unterrichtet werden. Die diesen Drittstaatsangehörigen bereitzustellenden Informationen sollten Hinweise auf die schrittweise Inbetriebnahme des EES enthalten. Diese Drittstaatsangehörigen sollten in der Mustervorlage über ihre Pflicht zur Bereitstellung biometrischer Daten an den Grenzübergangsstellen, an denen diese Pflicht eine Einreisevoraussetzung darstellt, über die Konsequenzen der Nichtbereitstellung biometrischer Daten, dass sie die verbleibende Dauer des zulässigen Aufenthalts nicht elektronisch überprüfen werden können, und über die Möglichkeit, den auf der Website der Kommission verfügbaren Kurzaufenthaltsrechner zu nutzen, informiert werden.
Die Daten von Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise für einen Kurzaufenthalt gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung verweigert wurde, werden gemäß…
Zusätzlich zu den in Artikel 50 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten spezifischen Informationen, die die Mitgliedstaaten in die Mustervorlage für…
Es ist notwendig, personenbezogene Daten von Drittstaatsangehörigen, die die Dauer des zulässigen Aufenthalts eingehalten haben, und von Drittstaatsangehörigen,…
Zusätzlich zu den Vorschriften zur Bereitstellung von Informationen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 sollten Drittstaatsangehörigen, deren Daten im EES zu…
Ab dem 90. Tag nach dem ersten Tag der schrittweisen Inbetriebnahme des EES setzt jeder Mitgliedstaat an mindestens der Hälfte seiner Grenzübergangsstellen das…
Zur Durchführung der Kontrollen bei Drittstaatsangehörigen gemäß der Verordnung (EU) 2016/399, zu denen auch die Überprüfung der Identität von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.