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Um der schrittweisen Inbetriebnahme des EES Rechnung zu tragen, sollte die Kommission die Informationen auf der EES-Website regelmäßig überprüfen und bei Bedarf anpassen.
Die Informationen auf der in Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten EES-Website werden von der Kommission so angepasst, dass sie der…
Die Kommission sollte unter Einbeziehung des Europäischen Datenschutzbeauftragten ihr Informationsmaterial anpassen, das vor dem Hintergrund von Artikel 51 der…
Die Kommission stellt, sofern erforderlich, in Absprache mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten weitere praktische Leitlinien für die Verarbeitung…
Die mögliche Unvollständigkeit von während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES erfassten ESS-Daten aufgrund des unterschiedlichen Einsatzes des EES in den…
Während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES werden Drittstaatsangehörige nicht in der Lage sein, mithilfe des in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU)…
Im Zusammenhang mit der Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/2226 über die Änderung und die vorzeitige Löschung von Daten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.