Erwägungsgrund 20 32017R2226
Im EES sollten alphanumerische Daten und biometrische Daten in erster Linie zu dem Zweck erfasst und verarbeitet werden, das Außengrenzenmanagement zu verbessern, irreguläre Einwanderung zu verhindern und die Steuerung der Migrationsströme zu erleichtern. Zudem sollte der Zugang zu den personenbezogenen Daten im EES ausschließlich unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen im Hinblick auf einen Beitrag zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten möglich sein. Die Verwendung biometrischer Daten ist trotz des Eingriffs in die Privatsphäre der Reisenden aus zwei Gründen gerechtfertigt. Erstens können Drittstaatsangehörige, die sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befinden, jedoch — wie dies bei irregulären Migranten häufig der Fall ist — keine Reisedokumente oder sonstigen Ausweispapiere mit sich führen, anhand der biometrischen Daten zuverlässig identifiziert werden. Zweitens ermöglichen biometrische Daten einen zuverlässigeren Abgleich der Ein- und Ausreisedaten von Bona-fide-Reisenden. Die Verwendung von Gesichtsbildern in Kombination mit Fingerabdruckdaten, ermöglicht es, die Gesamtanzahl an Fingerabdrücken, die zu erfassen ist, zu reduzieren, und dabei dasselbe Ergebnis hinsichtlich der Genauigkeit der Identifizierung zu erzielen.