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Um die schrittweise Inbetriebnahme des EES zu ermöglichen, ist es erforderlich, von einigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vorübergehend abzuweichen. Andere Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/2226, die nicht von der vorliegenden Verordnung betroffen sind, gelten gemäß der genannten Verordnung. Insbesondere gelten die Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/2226 für die während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES im EES erfassten Daten, und diese Daten werden daher als zuverlässig und genau angesehen. Zudem berührt die vorliegende Verordnung nicht die Gültigkeit der von den Mitgliedstaaten bereits gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/2226 übermittelten Mitteilungen.
Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels gelten zusätzlich zu den in Artikel 4 festgelegten Bestimmungen während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES,…
Diese Verordnung enthält Vorschriften für die schrittweise Inbetriebnahme des mit der Verordnung (EU) 2017/2226 eingeführten Einreise-/Ausreisesystems (EES) an…
Artikel 22 der Verordnung (EU) 2017/2226 und Artikel 12a der Verordnung (EU) 2016/399 sehen einen Übergangszeitraum und Übergangsmaßnahmen für die…
Abweichend von Artikel 66 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2226 nutzen die Mitgliedstaaten während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES das EES gemäß den…
Diese Verordnung gilt ab dem Datum der Inbetriebnahme des EES, das von der Kommission gemäß Artikel 66 der Verordnung (EU) 2017/2226 festgelegt wird.
Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach den Artikeln 35 und 52 der Verordnung (EU) 2017/2226 in Bezug auf die Vervollständigung der im EES erfassten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.