Erwägungsgrund 36 32017R2226
Unbeschadet spezifischerer Vorschriften in der vorliegenden Verordnung für die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates Anwendung auf die nach Maßgabe dieser Verordnung durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten finden, es sei denn, diese Verarbeitung erfolgt durch die benannten Behörden oder zentralen Zugangsstellen der Mitgliedstaaten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten.