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Damit die nationalen Behörden und die Agenturen der Union bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben keine Entscheidungen treffen, die ausschließlich auf im EES erfassten Daten beruhen, sollten sie berücksichtigen, dass im EES angelegte persönliche Dossiers unvollständige Datensätze enthalten können. Die Geltung dieser Abweichung sollte fünf Jahre und 180 Tage nach dem von der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 bestimmten Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES enden, um der in Artikel 34 Absatz 3 der genannten Verordnung festgelegten fünfjährigen Speicherfrist für Datensätze, für die der Ausreisedatensatz fehlt, Rechnung zu tragen. Einreise- und Ausreisedatensätze, die während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES erstellt werden, sollten weder für automatisierte Meldungen noch für automatisierte Prozesse verwendet werden, auch nicht für die automatisierte Abfrage des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS), das mit der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführt wurde.
Wenn eine Person vor der Inbetriebnahme des EES in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist und nach der Inbetriebnahme des EES ausreist, wird bei…
Wenn nach Ablauf der Dauer des zulässigen Aufenthalts kein Ausreisedatensatz eingegeben wurde, werden die Daten während fünf Jahren nach dem Datum des Endes des…
Die Daten werden in den nationalen Einreise-/Ausreisesystemen oder den entsprechenden nationalen Dateien nicht länger als im EES gespeichert.
Artikel 22 der Verordnung (EU) 2017/2226 und Artikel 12a der Verordnung (EU) 2016/399 sehen einen Übergangszeitraum und Übergangsmaßnahmen für die…
Da die während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES im EES erfassten Daten möglicherweise unvollständig sind, sollten die nationalen Behörden die Ergebnisse…
Zusätzlich zu den in Artikel 50 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten spezifischen Informationen, die die Mitgliedstaaten in die Mustervorlage für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.