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Um die reibungslose Einführung des EES sicherzustellen, seine rechtzeitige Einführung in allen Mitgliedstaaten zu erleichtern, den Mitgliedstaaten die nötige Flexibilität einzuräumen, sodass sie mit der Nutzung des EES innerhalb eines klar definierten Zeitraums beginnen können, und um technische und operative Anpassungen bei der Inbetriebnahme des EES zu erleichtern, müssen Vorschriften für die schrittweise Inbetriebnahme des EES festgelegt werden, während der die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben sollten, sich für eine Einführung des EES in mehreren Phasen zu entscheiden. Um sicherzustellen, dass bei derartigen Anpassungen potenziellen Reiseströmen und saisonalen Spitzenzeiten Rechnung getragen und gleichzeitig berücksichtigt wird, dass die schrittweise Inbetriebnahme des EES Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine erhöhte Arbeitsbelastung an Grenzübergangsstellen haben kann, sollte eine solche schrittweise Inbetriebnahme auf eine Dauer von 180 Tagen begrenzt sein.
Die Mitgliedstaaten, die nicht vorhaben, das EES von Beginn der schrittweisen Inbetriebnahme des EES an vollständig zu nutzen, sollten den Betrieb des EES…
Ab dem ersten Tag der schrittweisen Inbetriebnahme des EES beginnt jeder Mitgliedstaat mit der Nutzung des EES für die Ein- und Ausreise an einer oder mehreren…
Um die wirksame Anpassung der technischen und organisatorischen Vorkehrungen während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES in jedem Mitgliedstaat zu…
Artikel 22 der Verordnung (EU) 2017/2226 und Artikel 12a der Verordnung (EU) 2016/399 sehen einen Übergangszeitraum und Übergangsmaßnahmen für die…
Um den Mitgliedstaaten die erforderliche Zeit einzuräumen, damit sie Anpassungen im Hinblick auf die Inbetriebnahme des EES vornehmen können, sollte die…
Um zusätzliche Risiken im Zusammenhang mit dem Einsatz des EES mit biometrischen Funktionen zu mindern, sollten alle Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.