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Artikel 22 der Verordnung (EU) 2017/2226 und Artikel 12a der Verordnung (EU) 2016/399 sehen einen Übergangszeitraum und Übergangsmaßnahmen für die Inbetriebnahme des EES vor. Um eine schrittweise Inbetriebnahme des EES zu ermöglichen, ist eine Abweichung von diesen Artikeln erforderlich, damit sichergestellt ist, dass der Übergangszeitraum und die Übergangsmaßnahmen erst nach Abschluss der schrittweisen Inbetriebnahme des EES gelten. Die Geltung dieser Abweichung endet fünf Jahre und 180 Tage nach dem von der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 bestimmten Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES.
Abweichend von Artikel 22 der Verordnung (EU) 2017/2226 und Artikel 12a der Verordnung (EU) 2016/399 gelten der Übergangszeitraum und die Übergangsmaßnahmen,…
Die Geltung dieser Verordnung endet 180 Tage nach dem von der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 bestimmten Zeitpunkt der…
„schrittweise Inbetriebnahme des EES“ den Zeitraum von 180 Tagen ab dem von der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 bestimmten…
Die Vorbereitungsarbeiten im Hinblick auf den übergeordneten Einführungsplan von eu-LISA und die nationalen Einführungspläne sollten ab dem Datum des…
Um die schrittweise Inbetriebnahme des EES zu ermöglichen, ist es erforderlich, von einigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU)…
Um die reibungslose Einführung des EES sicherzustellen, seine rechtzeitige Einführung in allen Mitgliedstaaten zu erleichtern, den Mitgliedstaaten die nötige…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.