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Die Verordnung (EU) 2017/2226 ermöglicht allein die vollständige Inbetriebnahme und verpflichtet alle Mitgliedstaaten, das EES vollständig für alle im EES zu erfassenden Drittstaatsangehörigen und an allen Grenzübergangsstellen gleichzeitig zu nutzen. Die vollständige Inbetriebnahme aller EES-Funktionen an allen Grenzübergangsstellen gleichzeitig stellt jedoch ein Risiko für die Resilienz des EES insgesamt und für den Personenverkehr an den Außengrenzen dar.
Ab dem 170. Tag nach dem ersten Tag der schrittweisen Inbetriebnahme des EES setzt jeder Mitgliedstaat an allen Grenzübergangsstellen mit biometrischen…
Um die volle Wirksamkeit des EES zu gewährleisten, müssen die Ein- und Ausreisekontrollen an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, einheitlich…
Um die wirksame Anpassung der technischen und organisatorischen Vorkehrungen während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES in jedem Mitgliedstaat zu…
Die Mitgliedstaaten, die nicht vorhaben, das EES von Beginn der schrittweisen Inbetriebnahme des EES an vollständig zu nutzen, sollten den Betrieb des EES…
Um die schrittweise Inbetriebnahme des EES zu ermöglichen, ist es erforderlich, von einigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU)…
Während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES können die Mitgliedstaaten den Betrieb des EES an bestimmten Grenzübergangsstellen ganz oder teilweise…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.