Erwägungsgrund 4 32025R1534
Um die reibungslose Einführung des EES sicherzustellen, seine rechtzeitige Einführung in allen Mitgliedstaaten zu erleichtern, den Mitgliedstaaten die nötige Flexibilität einzuräumen, sodass sie mit der Nutzung des EES innerhalb eines klar definierten Zeitraums beginnen können, und um technische und operative Anpassungen bei der Inbetriebnahme des EES zu erleichtern, müssen Vorschriften für die schrittweise Inbetriebnahme des EES festgelegt werden, während der die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben sollten, sich für eine Einführung des EES in mehreren Phasen zu entscheiden. Um sicherzustellen, dass bei derartigen Anpassungen potenziellen Reiseströmen und saisonalen Spitzenzeiten Rechnung getragen und gleichzeitig berücksichtigt wird, dass die schrittweise Inbetriebnahme des EES Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine erhöhte Arbeitsbelastung an Grenzübergangsstellen haben kann, sollte eine solche schrittweise Inbetriebnahme auf eine Dauer von 180 Tagen begrenzt sein.