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Die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission enthält Fehler, die auf die Verordnung (EU) 2024/3118 der Kommission zurückgehen. Insbesondere sollte in Artikel 7 Absatz 3a der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 das Datum 20. Dezember 2024 durch 16. Dezember 2024 ersetzt werden, um es an das Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2024/3118 anzupassen. Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 sollte der kumulierte Höchstbetrag der vom Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gewährten De-minimis-Beihilfen 65,37 Mio. EUR anstatt 59,96 Mio. EUR betragen. Diese Fehler wirken sich auf den Inhalt der genannten Bestimmungen aus.
In Anhang I erhält die Zeile mit dem kumulierten Höchstbetrag der De-minimis-Beihilfen für das Vereinigte Königreich folgende Fassung: „Vereinigtes Königreich…
Darüber hinaus enthält Artikel 3 Absatz 3 der griechische Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 einen Fehler, was den Zeitraum der Gewährung der…
Angesichts des gestiegenen Bedarfs an De-minimis-Beihilfen und angesichts der Tatsache, dass die derzeitigen Obergrenzen eine zu große Einschränkung darstellen,…
Angesichts der bei der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission gesammelten Erfahrungen sollte der Höchstbetrag an De-minimis-Beihilfen, den…
Angesichts des gestiegenen Bedarfs an De-minimis-Beihilfen und angesichts der Tatsache, dass die derzeitigen Obergrenzen eine zu große Einschränkung darstellen,…
Angesichts der bei der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gesammelten Erfahrungen sollte der Höchstbetrag an De-minimis-Beihilfen, den ein einziges…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.