Erwägungsgrund 1 32022R2046
In den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission sind die kumulierten Höchstbeträge der De-minimis-Beihilfen genannt, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Unternehmen gemäß Artikel 3 Absatz 3 bzw. 3a der genannten Verordnung in den einzelnen Mitgliedstaaten in einem Zeitraum von drei Steuerjahren gewährt werden dürfen.