Art. 5 Nr. 13 Buchst. b 32019R2175In Absatz 2 erhält die Einleitung folgende Fassung:
Art. 1 Nr. 24 Buchst. a 32025R0914VERORDNUNG (EU) 2025/914 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. Mai 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 bezüglich des Geltungsbereichs der Vorschriften für Referenzwerte, der Verwendung in der Union von Referenzwerten, die von einem in einem Drittstaat angesiedelten Administrator bereitgestellt werden, und bestimmter Meldepflichten (Text von Bedeutung für den EWR)
In Absatz 1 Buchstabe a wird zwischen „24“ und „25“ ein Verweis auf „24a“ eingefügt.
Art. 1 Nr. 1 Buchst. a Ziff. i 32026R0463VERORDNUNG (EU) 2026/463 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Februar 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348 in Bezug auf die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats
Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Art. 1 Nr. 13 Buchst. b 32014L0056RICHTLINIE 2014/56/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (Text von Bedeutung für den EWR)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Art. 1 Nr. 13 Buchst. a 32019R2176VERORDNUNG (EU) 2019/2176 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (Text von Bedeutung für den EWR)
Absatz 2 erhält folgende Fassung: