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Gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Bestände, die nicht unter den Mehrjahresplan für die Nordsee oder den Mehrjahresplan für die westlichen Gewässer fallen: Wenn angemessene wissenschaftliche Informationen vorliegen, sollten die Fangmöglichkeiten im Einklang mit der fischereilichen Sterblichkeit auf MSY-Niveau festgesetzt werden, und wenn solche Informationen nicht verfügbar sind, sollten die Fangmöglichkeiten im Einklang mit dem Vorsorgeansatz im Fischereimanagement gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgesetzt werden.
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Bestände, die nicht unter den Mehrjahresplan für die Nordsee oder…
Mit der Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde der Mehrjahresplan für die Nordsee (im Folgenden „Mehrjahresplan für die…
Mit der Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde ein Mehrjahresplan für die Nordsee (im Folgenden „Mehrjahresplan für die…
Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 werden die Fangmöglichkeiten für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne gelten, im Einklang…
Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die Fangmöglichkeiten für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne gelten, im Einklang…
Der Mehrjahresplan für die Nordsee wurde mit der Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgestellt und trat 2018 in Kraft. Der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.