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In Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1022 sollten die Fangmöglichkeiten für die in Artikel 1 Absatz 2 jener Verordnung aufgeführten Bestände im Einklang mit den Spannen für die fischereiliche Sterblichkeit, bei denen der MSY erreicht wird (Spannen von FMSY), oder auf einen niedrigeren Wert und in Übereinstimmung mit den Schutzmaßnahmen gemäß der genannten Verordnung festgesetzt werden. Die FMSY-Spannen sind in den einschlägigen Gutachten des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (Scientific, Technical and Economic Committee for Fisheries, STECF) enthalten. Liegen keine angemessenen wissenschaftlichen Daten vor, so sind die Fangmöglichkeiten für die Bestände gemäß Artikel 1 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung im Einklang mit dem Vorsorgeansatz im Fischereimanagement gemäß Artikel 4 Absatz 6 der genannten Verordnung festzusetzen.
In den mit den Verordnungen (EU) 2018/973 und (EU) 2019/472 festgelegten Mehrjahresplänen werden Ziele und Maßnahmen für die langfristige Bewirtschaftung der…
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Bestände, die nicht unter die Verordnungen (EU) 2018/973 und (EU)…
Unbeschadet der Absätze 3 und 4 können die Fangmöglichkeiten für einen Bestand auf der Grundlage der zu jenem Zeitpunkt für den betreffenden Bestand verfügbaren…
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Bestände, die nicht unter den Mehrjahresplan für die Nordsee oder…
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Bestände, die nicht unter den Mehrjahresplan für die Nordsee oder…
Mit der Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde der Mehrjahresplan für die Nordsee (im Folgenden „Mehrjahresplan für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.