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Gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Bestände, die nicht unter die Verordnungen (EU) 2018/973 und (EU) 2019/472 fallen: Wenn angemessene wissenschaftliche Informationen vorliegen, sollten die Fangmöglichkeiten im Einklang mit dem Wert des FMSY-Punkts und gegebenenfalls in einer Höhe festgesetzt werden, die die Wiederaufstockung der Bestände oberhalb des Niveaus zulässt, das den MSY ermöglicht. Wenn diese wissenschaftlichen Informationen nicht verfügbar sind, sollten die Fangmöglichkeiten im Einklang mit dem Vorsorgeansatz im Fischereimanagement festgesetzt werden.
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Bestände, die nicht unter den Mehrjahresplan für die Nordsee oder…
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Bestände, die nicht unter den Mehrjahresplan für die Nordsee oder…
In Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1022 sollten die Fangmöglichkeiten für die in Artikel 1 Absatz 2 jener Verordnung…
Unbeschadet der Absätze 3 und 4 können die Fangmöglichkeiten für einen Bestand auf der Grundlage der zu jenem Zeitpunkt für den betreffenden Bestand verfügbaren…
In den mit den Verordnungen (EU) 2018/973 und (EU) 2019/472 festgelegten Mehrjahresplänen werden Ziele und Maßnahmen für die langfristige Bewirtschaftung der…
Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 legt der Rat, wenn er die Fangmöglichkeiten für einen Bestand festlegt, diese Möglichkeiten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.