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Mit dem Beschluss (GASP) 2025/2040 werden Ausnahmen hinzugefügt, die für humanitäre Zwecke, für die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Beförderung von pharmazeutischen, medizinischen oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, für die Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat sowie für die Anerkennung oder Vollstreckung eines in einem Mitgliedstaat ergangenen Urteils oder Schiedsspruchs erforderlich sind. Diese Ausnahmen und die Ausnahmeregelung gelten unbeschadet des Verbots für Betreiber in der Union, für die in Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Organisationen Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr zu erbringen.
Darüber hinaus ist es ferner angezeigt, Ausnahmen hinzuzufügen, die für humanitäre Zwecke, für die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die…
Auf der Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses (GASP) 2018/1544 und der Verordnung (EU) 2018/1542 und um grundsatzorientierte humanitäre Maßnahmen…
Mit dem Beschluss (GASP) 2025/391 werden Ausnahmeregelungen für die Bereitstellung bestimmter Güter und Maschinen festgelegt, die für zivile, nicht öffentlich…
Mit dem Beschluss (GASP) 2025/394 werden Beschränkungen für außerhalb Russlands niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verhängt,…
Mit dem Beschluss (GASP) 2022/2369 wird eine Ausnahme vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen und vom Verbot der Bereitstellung von…
Es ist angezeigt, eine eng begrenzte Ausnahme einzuführen, um die Ausführung von Transaktionen mit einer bestimmten Organisation unter Eintrag Nummer 4 in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.