Erwägungsgrund 4 32025R2075
Daher ist es angezeigt, eine gezielte Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorzunehmen, um den derzeitigen verpflichtenden Abwicklungszyklus auf nicht mehr als einen Geschäftstag nach dem Abschlusstag zu verkürzen. Diese Verkürzung des Abwicklungszyklus würde die Zentralverwahrer nicht daran hindern, Geschäfte freiwillig direkt am Handelstag abzuwickeln, sofern dies technisch machbar ist.