Erwägungsgrund 7 32025R2075
Die ESMA sollte die Abwicklungseffizienz während des Übergangs zu einem T+1-Abwicklungszyklus überwachen und in den Monaten unmittelbar vor und unmittelbar nach diesem Übergang mit größerer Häufigkeit Bericht darüber erstatten. Angesichts der Ausnahme für bestimmte Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften von der Anforderung des T+1-Abwicklungszyklus gemäß der vorliegenden Verordnung, sollte die ESMA der Effizienz der Abwicklung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, die an oder außerhalb von Handelsplätzen ausgeführt werden, besondere Aufmerksamkeit widmen.