Erwägungsgrund 6 32025R2075
In der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sind verschiedene Maßnahmen gegen gescheiterte Abwicklungen vorgesehen, darunter Geldbußen, die ausfallenden Teilnehmern auferlegt werden. Die Berechnung dieser Geldbußen erfolgt anhand der Parameter, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/389 der Kommission festgelegt sind. Es wird erwartet, dass die Kommission die Marktentwicklungen, den Umfang der gescheiterten Abwicklungen und die Bereitschaft der Branche zur Einhaltung der Anforderung des T+1-Abwicklungszyklus verfolgt und dementsprechend prüft, ob ein erhebliches Risiko besteht, dass der Übergang von der Anforderung eines T+2-Abwicklungszyklus zu der Anforderung eines T+1-Abwicklungszyklus zu einem wesentlichen Anstieg der Zahl der gescheiterten Abwicklungen führen würde. Wird ein solches Risiko festgestellt, kann die Kommission, falls erforderlich, in Erwägung ziehen, die Delegierte Verordnung (EU) 2017/389 entsprechend anzupassen, oder im Rahmen der in der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgelegten Befugnisübertragungen andere geeignete Maßnahmen zur Minderung finanzieller und nicht finanzieller nachteiliger Folgen zu ergreifen. Etwaige Anpassungen sollten befristet sein, in einem angemessenen Verhältnis zum Ziel stehen und so gestaltet sein, dass übermäßige Kosten für die Branche vermieden werden.