Erwägungsgrund 2 32025R2077
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde ein Rahmen festgelegt, um die Einstufung von Drittländern und die Verabschiedung von Maßnahmen in Bezug auf Drittländer zu ermöglichen, die nicht kooperieren und die nicht nachhaltige Befischung eines Bestands, der für die Union von gemeinsamem Interesse ist, zulassen.