Erwägungsgrund 2 32020R0757
Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sind Folgeprodukte nach wie vor derselben Kategorie zugeordnet wie die tierischen Nebenprodukte, aus denen sie gewonnen werden. Unter bestimmten Umständen können jedoch Fischöle und Fischmehle mehr Rückstände enthalten als die für den menschlichen Verzehr geeigneten Fische oder Fischereierzeugnisse, aus denen sie gewonnen werden, sodass sie vor ihrer Verwendung in Futtermitteln entgiftet werden müssen.