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Einführer, die keine zugelassenen CBAM-Anmelder sind und den massenbasierten Schwellenwert überschritten haben, sollten einer Sanktion gemäß Artikel 26 Absatz 2 unterliegen. Zu diesem Zweck sollten alle grauen Emissionen berücksichtigt werden, die mit den von diesem Einführer ohne Zulassung in dem betreffenden Kalenderjahr eingeführten Waren verbunden sind. Es sollte vorgesehen werden, dass die Zahlung der Sanktion den Einführer im Zusammenhang mit diesen Einfuhren von der Verpflichtung zur Vorlage einer CBAM-Erklärung und zur Abgabe von CBAM-Zertifikaten befreit. Die zuständigen Behörden sollten in der Lage sein, eine niedrigere Sanktion aufzuerlegen, um einen geringfügigen Verstoß oder seine Unbeabsichtigtheit zu berücksichtigen, bei dem der massenbasierte Schwellenwert um höchstens 10 % dieses Schwellenwerts überschritten wurde oder bei dem der Einführer vorläufig weiter Waren eingeführt hat und sein Antrag auf den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders abgelehnt wurde.
Absatz 2 gilt auch für Einführer, die keine zugelassenen CBAM-Anmelder sind, sofern sie den massenbasierten Schwellenwert überschreiten. Zu diesem Zweck werden…
Gelangt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass ein Einführer, der kein zugelassener CBAM-Anmelder ist, den massenbasierten Schwellenwert überschritten hat,…
Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) Absatz 2 gilt auch für Einführer, die keine zugelassenen CBAM-Anmelder sind, sofern sie den massenbasierten Schwellenwert…
Ein Einführer, der davon ausgeht, dass er den jährlichen massenbasierten Schwellenwert überschreiten wird, sollte einen Antrag auf Zulassung stellen. Dieser…
Um sicherzustellen, dass die Ausnahmeregelung ausreichend zielgerichtet ist, sollte der massenbasierte Schwellenwert für jeden Einführer gelten, auch für…
In die Verordnung (EU) 2023/956 sollte ein neuer Schwellenwert aufgenommen werden, der auf der kumulierten Eigenmasse von eingeführten Waren in einem bestimmten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.