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Gibt ein zugelassener CBAM-Anmelder aufgrund falscher Angaben eines Dritten, nämlich eines Betreibers, eines Prüfers oder einer unabhängigen Person, die die Unterlagen zum CO2-Preis bescheinigt, nicht die korrekte Anzahl von CBAM-Zertifikaten ab, so sollten die zuständigen Behörden bei der Verhängung von Sanktionen die jeweiligen besonderen Umstände wie Dauer, Schwere, Umfang, Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit oder Wiederholung der Verstöße oder die Kooperationsbereitschaft des zugelassenen CBAM-Anmelders berücksichtigen können. Dies würde eine Minderung der Sanktion bei geringfügigen oder unbeabsichtigten Fehlern ermöglichen.
Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann die zuständige Behörde die in Absatz 1 genannte Sanktion mindern, wenn ein zugelassener CBAM-Anmelder…
Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 kann ein zugelassener CBAM-Anmelder in der CBAM-Erklärung eine Verringerung der Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate…
Folgender Absatz wird eingefügt: „(1a) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann die zuständige Behörde die in Absatz 1 genannte Sanktion mindern,…
Zugelassene CBAM-Anmelder können eine Verringerung der Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate entsprechend dem im Ursprungsland für die angegebenen grauen…
Einem zugelassenen CBAM-Anmelder sollte es erlaubt sein, eine Kürzung der abzugebenden CBAM-Zertifikate entsprechend dem bereits im Ursprungsland für die…
Die Mitgliedstaaten sollten bei Verstößen gegen die vorliegende Verordnung Sanktionen verhängen und die Durchsetzung dieser Sanktionen sicherstellen. Konkret…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.