Gesetze
Gesetz wird geladen …
Im Interesse der Rechtssicherheit sollte ausdrücklich festgelegt werden, dass, wenn ein indirekter Zollvertreter als zugelassener CBAM-Anmelder im Namen eines Einführers handelt, der indirekte Zollvertreter selbst den für den Einführer im Rahmen der Verordnung (EU) 2023/956 geltenden Verpflichtungen unterliegen sollte, insbesondere der Verpflichtung, eine CBAM-Erklärung für die von dem indirekten Zollvertreter im Namen dieses Einführers eingeführten Waren vorzulegen und CBAM-Zertifikate für mit diesen Waren verbundene graue Emissionen abzugeben. Bei Verstößen sollte folglich der indirekte Zollvertreter etwaigen Sanktionen gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 unterliegen. Der indirekte Zollvertreter sollte jedoch keinen Sanktionen unterliegen, wenn ein indirekter Zollvertreter, der im Namen eines in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Einführers handelt, sich nicht bereit erklärt hat, als ein zugelassener CBAM-Anmelder zu fungieren.
Handelt ein indirekter Zollvertreter als zugelassener CBAM-Anmelder auf Rechnung eines Einführers, so unterliegt der indirekte Zollvertreter in Bezug auf die…
Absatz 2 gilt auch für Einführer, die keine zugelassenen CBAM-Anmelder sind, sofern sie den massenbasierten Schwellenwert überschreiten. Zu diesem Zweck werden…
Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) Handelt ein indirekter Zollvertreter als zugelassener CBAM-Anmelder auf Rechnung eines Einführers, so unterliegt der…
Um sicherzustellen, dass die Ausnahmeregelung ausreichend zielgerichtet ist, sollte der massenbasierte Schwellenwert für jeden Einführer gelten, auch für…
Einführer, die keine zugelassenen CBAM-Anmelder sind und den massenbasierten Schwellenwert überschritten haben, sollten einer Sanktion gemäß Artikel 26 Absatz 2…
Auf der Grundlage der während des Übergangszeitraums gesammelten Erfahrungen und erhobenen Daten über die Verteilung der Einführer der in Anhang I der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.