Erwägungsgrund 16 32025R2084
Da die Behörde keine unmittelbaren gesundheitlichen Bedenken aufgrund der derzeitigen Spezifikationen festgestellt hat und damit sich die Lebensmittelunternehmer, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, auf die in dieser Verordnung festgelegten neuen, strengeren Spezifikationen einstellen können, sollte der Geltungsbeginn der neuen Spezifikationen verschoben werden, und es sollten Übergangsregelungen für die Verwendung des Lebensmittelzusatzstoffs Quillajaextrakt (E 999) in Lebensmitteln, wenn dieser vor dem Geltungsbeginn dieser Spezifikationen rechtmäßig in Verkehr gebracht wird, sowie für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die Quillajaextrakt (E 999) enthalten, vorgesehen werden.