Erwägungsgrund 10 32025R2222
Die Behörde leitete ihre wissenschaftliche Stellungnahme an die Kommission, den Antragsteller und die Mitgliedstaaten weiter. Nach der Veröffentlichung dieser Stellungnahme gingen bei der Kommission keine Bemerkungen des Antragstellers oder von Vertretern der Öffentlichkeit gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ein.