Erwägungsgrund 4 32025R2222
Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entscheidet die Kommission über die Zulassung der gesundheitsbezogenen Angabe, wobei die Stellungnahme der Behörde, alle einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und andere für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevante legitime Faktoren berücksichtigt werden.