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Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2533 eine Begriffsbestimmung für die „durchschnittliche Endfeuchte“ aufgenommen werden, und die Begriffsbestimmungen für die Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme sollten an die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2023/826 angeglichen werden.
für „Marktüberwachung“, „Marktüberwachungsbehörde“, „Fulfilment-Dienstleister“, „Korrekturmaßnahme“, „Endnutzer“, „Rückruf“ und „Rücknahme vom Markt“ sowie…
Anhang I Nummer 3.10 zu der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen…
Gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2023/2533 müssen Hersteller und Importeure die durchschnittliche Endfeuchte für das eco-Programm…
In Anhang I der Verordnung (EU) 2023/826 sollte eine Begriffsbestimmung für „Steuereinheit“ aufgenommen werden, um Rechtssicherheit in Bezug auf motorbetriebene…
Absatz 7 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) die Anwendung der Elemente der in Anhang IV beschriebenen Berechnungsverfahren, einschließlich der Festlegung…
Die strengeren Anforderungen an Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme von Einzelraumheizgeräten und separaten Reglern sollten gleichzeitig mit den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.