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Gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022/1616 kann die Behörde den Entwickler der neuartigen Technologie ersuchen, die ihr zur Verfügung stehenden Informationen durch Informationen, die gemäß den Artikeln 10 und 12 zusammengestellt wurden, zu ergänzen. Die Bezugnahme auf Artikel 10 in seiner Gesamtheit in dieser Bestimmung ist unzutreffend, da bestimmte gemäß Artikel 10 zusammengestellte Informationen nur für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bestimmt und für die Arbeit der Behörde nicht relevant sind. Lediglich die in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Informationen sind möglicherweise für ihre Arbeit relevant. Daher sollte Artikel 14 Absatz 6 entsprechend berichtigt werden.
Gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2022/1616 kann die Kommission nach Anhörung der Behörde und der Entwickler dieser Technologie beschließen, die in…
Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Wenn dies für den Abschluss ihrer Bewertung erforderlich ist, kann die Behörde die Entwickler der zu bewertenden…
Die folgenden Unterabsätze werden angefügt: „Unbeschadet der in Artikel 35 festgelegten Befugnisse kann die Behörde nach Unterrichtung der betroffenen…
In Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1725 sind Ausnahmen vom Auskunftsrecht der betroffenen Personen geregelt. Wenn diese Ausnahmen Anwendung finden,…
Die folgenden Unterabsätze werden angefügt: „Unbeschadet der in Artikel 35 festgelegten Befugnisse kann die Behörde nach Unterrichtung der betroffenen…
Die folgenden Unterabsätze werden angefügt: „Unbeschadet der in Artikel 35 festgelegten Befugnisse kann die Behörde nach Unterrichtung der betroffenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.