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Gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2022/1616 kann die Kommission nach Anhörung der Behörde und der Entwickler dieser Technologie beschließen, die in den Absätzen 3, 4 und 5 des Artikels genannten Fristen für die Bewertung einer bestimmten neuartigen Technologie anzupassen. Der Wortlaut sollte dahingehend berichtigt werden, dass auf die Absätze 4, 5 und 6 Bezug genommen wird, da Absatz 6 eine Bezugnahme auf eine Frist enthält, Absatz 3 hingegen nicht.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb der in Artikel 4 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 8 bzw. Artikel 7 Absatz 5 genannten Fristen über die nach…
Gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022/1616 kann die Behörde den Entwickler der neuartigen Technologie ersuchen, die ihr zur Verfügung stehenden…
Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Wenn dies für den Abschluss ihrer Bewertung erforderlich ist, kann die Behörde die Entwickler der zu bewertenden…
Stellt die Kommission bei einem nach Absatz 3 gestellten Antrag fest, dass die in dem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt sind, so erlässt sie einen…
Darüber hinaus ist es möglich, dass ein Mitgliedstaat, der innerhalb der Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 98/8/EG vorschlägt,…
Bei Einreichung eines Antrags auf Erneuerung einer Ausnahme muss die Kommission spätestens sechs Monate vor Auslaufen der bestehenden Ausnahme über den Antrag…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.