Erwägungsgrund 14 32022R1616
Basierend auf den von der Behörde durchgeführten Bewertungen der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 eingereichten Zulassungsanträge können das mechanische PET-Recycling und geschlossene, überwachte Produktkreisläufe als geeignete Recyclingtechnologien angesehen werden, um Kunststoffabfälle zu Kunststoffen zu recyceln, die die Anforderungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 erfüllen, und es sollten spezifische Bedingungen für ihren Einsatz festgelegt werden. Insbesondere mechanische PET-Recyclingverfahren sollten einer Einzelzulassung unterliegen, da die Intensität und Dauer der Behandlung des Kunststoff-Eingangsmaterials bei den Dekontaminierungsvorgängen und damit ihre Dekontaminierungsleistung von der spezifischen Konfiguration dieser Verfahren abhängen und daher eine Einzelfallbewertung anhand festgelegter Kriterien erfordern. Im Gegensatz dazu ist es nicht erforderlich, die Zulassung einzelner Recyclingverfahren zu verlangen, bei denen nur Kunststoff in einer geschlossenen, überwachten Kette, die die Kontaminierung verhindert, gewonnen wird, da das Einbringen von Kontaminanten in die Kette dann ausreichend kontrolliert wird, um sicherzustellen, dass die einzige Kontamination des Kunststoff-Eingangsmaterials mit den einfachen Reinigungs- und Erhitzungsverfahren beseitigt werden kann, die in jedem Fall für die Umformung der Materialien erforderlich sind.