Erwägungsgrund 25 32022R1616
Da diese Verordnung in bestimmten Fällen die Einzelzulassung von Recyclingverfahren vorsieht, sollte dafür ein Verfahren festgelegt werden. Dieses Verfahren sollte dem in der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 festgelegten Verfahren für die Zulassung eines neuen Stoffes ähneln und nach Bedarf für die Einzelzulassung von Recyclingverfahren angepasst werden. Insbesondere weil die Vorbereitung eines Zulassungsantrags vom Antragsteller umfassende Kenntnisse in Bezug auf das betreffende Recyclingverfahren verlangt und vermieden werden soll, dass mehrere Anträge für ein und dasselbe Recyclingverfahren gestellt werden, sollte festgelegt werden, dass nur der Unternehmer, der das Recyclingverfahren entwickelt hat, und nicht jeder Recycler, der es anwendet, eine Zulassung beantragen kann. Da zugelassene Recyclingverfahren im Laufe ihres Lebenszyklus kleineren und größeren technischen und administrativen Änderungen unterworfen sein können, sollte diese Verordnung außerdem für eine klare Regelung der Verfahren für Änderungen an zugelassenen Recyclingverfahren sorgen.