Erwägungsgrund 21 32022R1616
Auch wenn es grundsätzlich so sein sollte, dass nur Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff in Verkehr gebracht werden dürfen, die mit Technologien hergestellt wurden, deren Eignung nachgewiesen wurde, sollte das Inverkehrbringen von Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff, die mit neuartigen Technologien hergestellt wurden, unter strengen Auflagen und für eine begrenzte Zeit zugelassen werden, um die Entwicklung solcher Technologien zu ermöglichen und zu fördern. Dadurch hätten die Entwickler die Möglichkeit, Daten über eine große und repräsentative Anzahl von Proben zu sammeln, was notwendig ist, um Unsicherheiten in Bezug auf die Charakterisierung des Kunststoff-Eingangsmaterials und der Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff zu minimieren, und folglich, um die Eignung einer neuartigen Technologie zu bewerten und gegebenenfalls spezifische Anforderungen festzulegen.