Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung verantwortlich sind. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzüglich nach 16. Dezember 2025 die Namen, Anschriften und Kontaktdaten der zuständigen Behörden und unterrichten sie auch über alle nachfolgenden Änderungen dieser Angaben.
Die Mitgliedstaaten übertragen ihren zuständigen Behörden die für die Einhaltung dieser Verordnung erforderlichen Inspektions- und Durchsetzungsbefugnisse.
Die in Absatz 2 genannten Befugnisse der zuständigen Behörden umfassen zumindest Folgendes:
die Befugnis, Zugang zu allen relevanten Dokumenten, Daten oder Informationen in Bezug auf einen Verstoß gegen diese Verordnung in jeder Form oder jedem Format zu erhalten, unabhängig von ihrem Speichermedium oder dem Ort, an dem sie aufbewahrt werden, sowie die Befugnis, Kopien davon anzufertigen oder zu erhalten;
die Befugnis, von jeder natürlichen oder juristischen Person zu verlangen, relevante Informationen, Daten oder Dokumente in jeder Form oder jedem Format, unabhängig von ihrem Speichermedium oder dem Ort, an dem sie aufbewahrt werden, vorzulegen, damit ermittelt werden kann, ob ein Verstoß gegen diese Verordnung vorgelegen hat oder vorliegt, und zur Feststellung der Einzelheiten eines solchen Verstoßes;
die Befugnis, auf eigene Initiative eine Inspektion einzuleiten, um die Einstellung der Verstöße gegen diese Verordnung oder die Untersagung solcher Praktiken zu bewirken; und
die Befugnis zum Zugang zu den Anlagen.
Die zuständigen Behörden können alle Informationen, Dokumente, Feststellungen, Aussagen oder jede andere Erkenntnis unabhängig von ihrem Format oder Speichermedium als Beweismittel für die Zwecke ihrer Umweltinspektionen oder sonstigen Prüfmaßnahmen verwenden.
Gibt es mehr als eine zuständige Behörde in ihrem Hoheitsgebiet, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass geeignete Mechanismen für die Kommunikation und die Koordinierung geschaffen werden.
Die zuständigen Behörden werden mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung erforderlichen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen…
Die zuständigen Behörden üben die ihnen mit den in Absatz 1 genannten Bestimmungen übertragenen Befugnisse aus und überwachen die Einhaltung der Verpflichtungen…
Die zuständigen Behörden sind mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Überwachungs- und Ermittlungsbefugnissen auszustatten. Diese Befugnisse…
Die zuständigen Behörden erhalten alle Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse, die notwendig sind, um ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung zu erfüllen.
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die zuständigen Behörden mit allen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen ausgestattet wird, die sie zur Wahrnehmung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.