Erwägungsgrund 17 32025R2365
Angesichts der schädlichen Wirkung von Kunststoffgranulat bei Freisetzung in die Umwelt und unter Berücksichtigung der allgemeinen Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer und Frachtführer gemäß der vorliegenden Verordnung, Freisetzungen von Kunststoffgranulat zu vermeiden, ist es angezeigt, besondere Informationsanforderungen in Form eines Piktogramms und eines Warnhinweises festzulegen. Um die Belastung der Wirtschaftsteilnehmer und Frachtführer zu verringern, sollten solche Anforderungen umgesetzt werden können, indem die bereits bestehenden Verpflichtungen gemäß Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 berücksichtigt werden. In den Nummern 7 und 10 des Eintrags 78 des genannten Anhangs sind die Informationsanforderungen für Lieferanten von synthetischen Polymermikropartikeln festgelegt. Für die Zwecke dieser Verordnung sollten Zulieferer von synthetischen Polymermikropartikeln als Hersteller, Einführer, nachgeschaltete Anwender oder Vertreiber, die Kunststoffgranulat, bei dem es sich um synthetische Polymermikropartikel handelt, in Verkehr bringen, verstanden werden. Sie sollten relevante Informationen auf dem Etikett, der Verpackung, in der Packungsbeilage oder im Sicherheitsdatenblatt bereitstellen. Sie sollten in der Lage sein, diese Informationen zur Verfügung zu stellen, wenn sie die einschlägigen Informationen gemäß Anhang XVII Eintrag 78 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 bereitstellen. Da die verschiedenen möglichen Mittel zur Bereitstellung der einschlägigen Informationen jedoch in Bezug auf ihren Beitrag zur Erfüllung der allgemeinen Verpflichtung, Freisetzungen von Kunststoffgranulat zu vermeiden, unterschiedlich wirksam sein können, ist es angezeigt, dass die Kommission ihre relative Wirksamkeit im Rahmen ihrer Überprüfung der vorliegenden Verordnung bewertet.