Erwägungsgrund 25 32025R2365
Die Wirtschaftsteilnehmer sollten die Möglichkeit haben, die zu installierende spezielle Ausrüstung oder die durchzuführenden Verfahren durch einen risikobasierten Ansatz zu bestimmen. Dennoch sollten die zuständigen Behörden bei der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften die Möglichkeit haben, von den Wirtschaftsteilnehmern zu verlangen, den Risikomanagementplan zu ändern und sie aufzufordern, innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens eine der in dieser Verordnung aufgeführten Maßnahmen zu ergreifen, um eine angemessene Umsetzung der Anforderungen gemäß dieser Verordnung sicherzustellen.