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Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 muss jeder Hersteller, Einführer, nachgeschalteter Anwender oder Vertreiber, der Kunststoffgranulat, bei dem es sich um synthetische Polymermikropartikel gemäß Anhang XVII Eintrag 78 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 handelt, in Verkehr bringt, die in Anhang V der vorliegenden Verordnung genannten Informationen auf dem Etikett, der Verpackung, in der Packungsbeilage oder im Sicherheitsdatenblatt bereitstellen. Die Information muss gut sichtbar, lesbar und unauslöschlich sein. Die Informationen in Textform werden in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten bereitgestellt, in denen das Kunststoffgranulat in Verkehr gebracht wird, sofern dies von den betroffenen Mitgliedstaaten nicht anders geregelt wurde. Der Hersteller, Einführer, nachgeschaltete Anwender oder Vertreiber kann diese Informationen bei der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Anhang XVII Eintrag 78 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 bereitstellen.
Wer als Lieferant eines Erzeugnisses im Sinne des Artikels 3 Nummer 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Erzeugnisse im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der…
Um die Durchsetzung dieser Beschränkung zu erleichtern, sollten Hersteller, Importeure und nachgeschaltete industrielle Anwender von Produkten, die synthetische…
Mit der Verordnung (EU) 2023/2055 der Kommission zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 werden die Freisetzungen von in industriellen…
Mit der Verordnung (EU) 2023/2055 der Kommission wurde Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 durch die Anfügung von Eintrag 78 geändert, durch den das…
… (Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers) erklärt auf seine alleinige Verantwortung, dass die Handhabung von Kunststoffgranulat in der Anlage…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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