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Nicht-EU-Frachtführer sollten einen Bevollmächtigten benennen, der im Namen des Nicht-EU-Frachtführers handelt und von jeder zuständigen Behörde kontaktiert werden können sollte. Der Bevollmächtigte sollte durch ein schriftliches Mandat des Nicht-EU-Frachtführers in Bezug auf spezifische Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung ausdrücklich benannt werden. Die Benennung eines solchen Bevollmächtigten berührt nicht die Verantwortung oder Haftung des Nicht-EU-Frachtführers nach Maßgabe dieser Verordnung. Der Bevollmächtigte sollte im Falle der Nichterfüllung der Anforderungen durch den Nicht-EU-Frachtführer einem Vollstreckungsverfahren unterliegen, soweit sein Mandat betroffen ist.
Ein Hersteller für Schiffsausrüstung, der keinen Sitz im Gebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union hat, hat schriftlich unter Nennung von Namen und…
Nicht-EU-Frachtführer beauftragen den Bevollmächtigten schriftlich, in ihrem Namen zu handeln, um die Einhaltung von Artikel 3 Absätze 2 und 3, Artikel 5 Absatz…
„Bevollmächtigter“ eine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einem Nicht-EU-Frachtführer nach Artikel 4 schriftlich benannt…
Drittlandsunternehmen sollten einen mit einem hinreichenden Mandat ausgestatteten Bevollmächtigten in der Union benennen und Informationen über ihre…
Um den Herstellern die Erfüllung ihrer in dieser Verordnung festgelegten Pflichten zu erleichtern, sollten die Hersteller die Möglichkeit haben, einen…
Im Falle eines Verstoßes gegen die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften ergreifen Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer, Nicht-EU-Frachtführer und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.