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Nicht-EU-Frachtführer benennen schriftlich einen Bevollmächtigten in mindestens einem Mitgliedstaat, in dem der Nicht-EU-Frachtführer Kunststoffgranulat befördert.
Nicht-EU-Frachtführer beauftragen den Bevollmächtigten schriftlich, in ihrem Namen zu handeln, um die Einhaltung von Artikel 3 Absätze 2 und 3, Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 3 und Artikel 15 Absatz 1 dieser Verordnung sicherzustellen. Dieser Bevollmächtigte kann zusätzlich zu den Nicht-EU-Frachtführern oder an deren Stelle kontaktiert werden. Das Mandat des Bevollmächtigten ist nur gültig, wenn es von diesem schriftlich angenommen wird. Die Benennung eines Bevollmächtigten erfolgt unbeschadet etwaiger rechtlicher Schritte gegen die Nicht-EU-Frachtführer.
Der Nicht-EU-Frachtführer unterrichtet gleichzeitig die zuständigen Behörden des in Absatz 1 genannten Mitgliedstaats und die Kommission über die Benennung eines Bevollmächtigten und dessen Mandat vor der ersten Beförderung von Kunststoffgranulat in der Union.
Benennt ein nicht in der Union ansässiger Hersteller einen Bevollmächtigten im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels, so umfasst der schriftliche Auftrag die in…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung des Folgenden zu…
Ein Erzeuger kann durch schriftliches Mandat einen Bevollmächtigten benennen. Das Mandat des Bevollmächtigten ist nur gültig, wenn es von diesem schriftlich…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Bedingungen zu…
Ein Markteilnehmer, bei dem es sich um eine natürliche Person oder ein Kleinstunternehmen handelt, kann den nächsten nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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