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Zur Übermittlung der vorgeprüften Datensätze und Metadaten an die Kommission (Eurostat) gemäß dem Anhang verwenden die Mitgliedstaaten ein von der Kommission (Eurostat) festzulegendes technisches Format. Die Datensätze und Metadaten werden der Kommission (Eurostat) über zentrale Dateneingangsdienste übermittelt.
Veröffentlichen die Mitgliedstaaten die nach dieser Verordnung erforderlichen Datensätze auf nationaler Ebene vor Ablauf der im Anhang oder in den gemäß Artikel 5 Absatz 9 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Übermittlungsfristen, so legen die Mitgliedstaaten diese Datensätze der Kommission (Eurostat) unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Tag der nationalen Veröffentlichung oder innerhalb der im Anhang oder in den genannten delegierten Rechtsakten festgelegten Übermittlungsfristen vor, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Folgendes: Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die überarbeiteten Datensätze und Metadaten gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes, zusammen mit den Qualitätsberichten gemäß Artikel 11, innerhalb von 14 Kalendertagen ab der Überarbeitung. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über jegliche Entscheidung, die in diesem Absatz genannten Datensätze oder Metadaten zu überarbeiten.
überarbeitete Datensätze und Metadaten, wenn eine Überarbeitung vorgenommen wird, nachdem die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Datensätze ursprünglich bereitgestellt wurden,
überarbeitete Datensätze und Metadaten für relevante Zeitreihen, wenn eine Überarbeitung von der Kommission (Eurostat) vor der Anwendung dieser Verordnung bereitgestellten Datensätzen vorgenommen wird.
Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten und Metadaten gemäß einem von der Kommission (von Eurostat) vorgegebenen Standardaustauschformat innerhalb von 18…
Zur Übermittlung der vorgeprüften Daten und der damit zusammenhängenden Metadaten verwenden die Mitgliedstaaten für jeden Datensatz ein von der Kommission…
Die Mitgliedstaaten übermitteln die laut dieser Verordnung erforderlichen aggregierten Daten oder Mikrodaten (fertiggestellt, validiert und angenommen) und die…
Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) diese Metadaten spätestens drei Monate nach Übermittlung der vorgeprüften Mikrodaten.
Die Mitgliedstaaten übermitteln die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Daten und Metadaten in elektronischer Form in einem zwischen der Kommission…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.