Erwägungsgrund 6 32025R2458
Gemäß Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) wird eine qualifizierte Mehrheit der Mitglieder des Rates unter anderem auf der Grundlage der Bevölkerung der Mitgliedstaaten ermittelt. Zu diesem Zweck sind die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates gegenwärtig verpflichtet, der Kommission (Eurostat) Daten über ihre Gesamtbevölkerung auf nationaler Ebene zu übermitteln. Gemäß der vorliegenden Verordnung sollten die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) weiterhin diese Informationen bereitstellen.