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Um eine effiziente Marktüberwachung von auf dem Markt bereitgestellten Spielzeugen zu gewährleisten, sollten die Wirtschaftsakteure verpflichtet werden, die Informationen und Unterlagen zur Konformität eines Spielzeugs nach seinem Inverkehrbringen zehn Jahre lang aufzubewahren. Dieser Gesamtzeitraum ist so zu verstehen, dass er sich bis zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des letzten Stücks dieses Spielzeugmodells erstreckt.
Die Einführer halten nach dem Inverkehrbringen des Spielzeugs zehn Jahre lang die eindeutige Produktkennung des Spielzeugs für die Marktüberwachungsbehörden…
Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die EG-Konformitätserklärung zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen des Spielzeugs auf.
Die Einführer halten nach dem Inverkehrbringen des Spielzeugs zehn Jahre lang eine Abschrift der EG-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden…
Die Einführer haben über einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des Spielzeugs eine Abschrift der EG-Konformitätserklärung für die…
Die Wirtschaftsakteure benennen den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen diejenigen Wirtschaftsakteure, Der Hersteller muss die in Satz 1 genannten…
Die Hersteller müssen die technischen Unterlagen und die EG-Konformitätserklärung zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen des letzten Stücks der Spielzeugserie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.