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Einführer bringen nur Spielzeuge in Verkehr, die dieser Verordnung genügen.
Bevor sie Spielzeuge in Verkehr bringen, stellen die Einführer Folgendes sicher:
Der Hersteller hat das geeignete Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt und die technischen Unterlagen gemäß Artikel 7 Absatz 2 erstellt;
dem Spielzeug sind die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen gemäß Artikel 7 Absatz 7 beigefügt und es ist mit Warnhinweisen gemäß Artikel 6 in einer oder mehreren von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprachenversehen, die von den Verbrauchern oder anderen Endnutzern leicht verstanden werden können;
der Hersteller hat für das Spielzeug einen digitalen Produktpass gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a ausgestellt;
der Datenträger ist gemäß Artikel 19 Absatz 7 angebracht;
die im digitalen Produktpass enthaltenen einschlägigen Informationen wurden gemäß Artikel 22 Absatz 1 in das Register für digitale Produktpässe hochgeladen;
die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 18 Absatz 1 ist angebracht, und
der Hersteller hat die Anforderungen gemäß Artikel 7 Absätze 5 und 6 erfüllt.
Sind Einführer der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug nicht dieser Verordnung entspricht, so informieren sie den Hersteller und sehen davon ab, das Spielzeug in Verkehr zu bringen, bevor die Konformität des Spielzeugs hergestellt ist. Sind Einführer zudem der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug ein Risiko darstellt, so
unterrichten sie unverzüglich den Hersteller davon und
stellen sie sicher, dass die Marktüberwachungsbehörden unverzüglich im Wege des Safety-Business-Gateway informiert werden.
Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie die Postanschrift und die elektronische Adresse, unter denen sie erreichbar sind, entweder auf dem Spielzeug selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung, in den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen oder im digitalen Produktpass an.
Solange sich ein Spielzeug in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Einführer, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Spielzeugs mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nicht beeinträchtigen.
Wenn dies angesichts der von einem Spielzeug ausgehenden Risiken als angemessen erachtet wird, nehmen Einführer zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher oder anderer Endnutzer Stichproben von in Verkehr befindlichen Spielzeugen.
Sind Einführer der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Spielzeug nicht dieser Verordnung entspricht, so ergreifen sie unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Spielzeugs herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Sind Einführer zudem der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Spielzeug ein Risiko darstellt, so
unterrichten sie unverzüglich den Hersteller davon;
stellen sie sicher, dass die Verbraucher oder anderen Endnutzer gemäß Artikel 35 oder 36 der Verordnung (EU) 2023/988 oder gemäß beiden Artikeln informiert werden, und
unterrichten sie unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden im Wege des Safety-Business-Gateway, wobei sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen machen.
Die Einführer halten nach dem Inverkehrbringen des Spielzeugs zehn Jahre lang die eindeutige Produktkennung des Spielzeugs für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass sie ihnen die technischen Unterlagen gemäß Artikel 27 auf Verlangen vorlegen können.
Die Einführer händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlichen Informationen und Unterlagen in einer Sprache aus, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit von ihnen in Verkehr gebrachten Spielzeugen verbunden sind.
Die Einführer prüfen, ob der Hersteller Kommunikationskanäle gemäß Artikel 7 Absatz 12 öffentlich zugänglich gemacht hat, um es Verbrauchern oder anderen Endnutzern zu ermöglichen, Beschwerden bezüglich der Sicherheit von Spielzeugen vorzubringen und Informationen über Unfälle oder Sicherheitsprobleme mit einem Spielzeug bereitzustellen. Sind keine Kommunikationskanäle verfügbar, so richten die Einführer diese unter Berücksichtigung der Barrierefreiheitsanforderungen für Menschen mit Behinderungen ein.
Die Einführer prüfen die in Absatz 10 dieses Artikels genannten Beschwerden und Informationen, die sie über einen vom Hersteller bereitgestellten Kommunikationskanal oder über einen von den Einführern selbst bereitgestellten Kommunikationskanal erhalten haben und die von ihnen auf dem Markt bereitgestellte Spielzeuge betreffen. Die Einführer erfassen solche Beschwerden sowie Rückrufe und andere Korrekturmaßnahmen zur Herstellung der Konformität des Spielzeugs mit dieser Verordnung in dem Register gemäß Artikel 7 Absatz 13 oder in ihrem eigenen internen Register. Die Einführer halten den Hersteller, die Händler und gegebenenfalls die Anbieter von Online-Marktplätzen zeitnah über die vorgenommene Prüfung und deren Ergebnisse auf dem Laufenden.
Das in Absatz 11 Unterabsatz 1 genannte interne Register darf nur personenbezogene Daten enthalten, die der Einführer für die Prüfung der in Absatz 10 genannten Beschwerden und Informationen benötigt. Diese Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies für die Zwecke der Prüfung erforderlich ist, keinesfalls jedoch länger als fünf Jahre nach ihrer Eingabe in das interne Register.
Bevor sie ein Spielzeug in Verkehr bringen, stellen die Einführer sicher, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt…
Er unterrichtet den Hersteller davon;
Bevor sie ein Produkt in Verkehr bringen, gewährleisten die Einführer, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde.…
Bevor sie ein Produkt in Verkehr bringen, gewährleisten die Einführer, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 13 vom Hersteller…
Ein Einführer, der der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein Produkt nicht der Leistungs- und Konformitätserklärung oder sonstigen gemäß dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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