Erwägungsgrund 4 32009L0048
Für Spielzeug gilt ebenfalls die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit, die spezifische sektorale Rechtsvorschriften ergänzt.
Für Spielzeug gilt ebenfalls die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit, die spezifische sektorale Rechtsvorschriften ergänzt.