Erwägungsgrund 13 32025R2509
Durch die wesentlichen Sicherheitsanforderungen an Spielzeug sollte der Schutz von Benutzern und anderen Personen vor allen von Spielzeugen ausgehenden relevanten Gesundheits- und Sicherheitsgefahren gewährleistet werden. Die besonderen Sicherheitsanforderungen sollten sich auf physikalische und mechanische Eigenschaften, Entzündbarkeit, chemische Eigenschaften, elektrische Eigenschaften, Hygiene und Radioaktivität von Spielzeugen erstrecken, damit ein angemessener Schutz der Sicherheit von Kindern vor diesen spezifischen Gefahren gewährleistet ist. Da von Spielzeugen, die bereits existieren oder die entwickelt werden, möglicherweise Gefahren ausgehen, die nicht von einer besonderen Sicherheitsanforderung abgedeckt sind, muss eine allgemeine Sicherheitsanforderung beibehalten werden, um den Schutz von Kindern im Hinblick auf diese Spielzeuge sicherzustellen. Die Sicherheit von Spielzeug sollte unter gleichzeitiger Berücksichtigung der vorgesehenen und der vorhersehbaren Verwendung festgelegt werden, wobei dem Verhalten von Kindern Rechnung zu tragen ist, die in der Regel nicht dieselbe Sorgfalt an den Tag legen wie der durchschnittliche erwachsene Nutzer. Die allgemeine Sicherheitsanforderung und die besonderen Sicherheitsanforderungen sollten gemeinsam die wesentlichen Sicherheitsanforderungen für Spielzeug bilden. Die Verpflichtung der Wirtschaftsakteure, diese wesentlichen Sicherheitsanforderungen zu erfüllen, berührt nicht ihre Verpflichtungen zur Einhaltung anderer auf Spielzeug anwendbarer Rechtsvorschriften der Union, die andere Aspekte wie Cybersicherheit, Umweltschutz, die Bereitstellung gefährlicher Stoffe und Gemische oder künstliche Intelligenz betreffen.