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Gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 sind die Marktüberwachungsbehörden verpflichtet, über das Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung Informationen über Spielzeuge zu übermitteln, für die eine tiefgehende Prüfung durchgeführt wurde, einschließlich der ergriffenen Maßnahmen oder der ergriffenen Korrekturmaßnahmen sowie der verfügbaren Informationen über von diesen Spielzeugen verursachte Personenschäden. Ferner sind die Hersteller gemäß der Verordnung (EU) 2023/988 verpflichtet, über das Safety-Business-Gateway das Auftreten einer Verletzung infolge der Verwendung eines Produkts zu melden. Diese Informationen sollten als Teil des Bewertungsprozesses berücksichtigt werden, um die Wirksamkeit der vorliegenden Verordnung zu bewerten.
Die Informationen gemäß den Absätzen 2, 4, 6 und 8 dieses Artikels werden über das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und…
die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt haben, im Wege des Safety-Business-Gateway, wobei sie…
Sind die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 tätig geworden oder haben sie hinreichenden Grund zu…
Die Marktüberwachung ist insofern ein wesentliches Instrument, als durch sie die korrekte und einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften der Union…
Sind die zuständigen Marktüberwachungsbehörden gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über…
Spielzeug unterliegt auch der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates , die in Bereichen, die nicht Gegenstand sektorspezifischer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.