Erwägungsgrund 21 32025R2518
Um Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2016/679 zügig abzustellen und eine rasche Lösung für die Beschwerdeführer zu finden, sollten sich die Aufsichtsbehörden, soweit angemessen, bemühen, Beschwerden im Wege eines vorgesehenen Verfahrens zur frühzeitigen Beilegung gemäß dieser Verordnung beizulegen. Zu diesem Zweck sollte die Aufsichtsbehörde prüfen, ob der in der Beschwerde gerügte Verstoß in einer Weise abgestellt wurde, die die Beschwerde gegenstandslos macht. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, nach nationalem Recht neue Verfahren einzuführen, die es ihren Aufsichtsbehörden ermöglichen, eine Beschwerde im Wege eines Verfahrens zur frühzeitigen Beilegung beizulegen.