Erwägungsgrund 11 32025R2518
Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, sollte im Wege einer vorläufigen Schlussfolgerung feststellen, ob die Beschwerde eine grenzüberschreitende Verarbeitung betrifft, welche Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 56 Absatz 1 der genannten Verordnung die mutmaßlich zuständige federführende Aufsichtsbehörde ist und ob Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 Anwendung findet. Wurde kein Verfahren zur frühzeitigen Beilegung eingeleitet, sollte die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, zulässige Beschwerden an die Aufsichtsbehörde weiterleiten, welche mutmaßlich die zuständige federführende Aufsichtsbehörde ist, und den Beschwerdeführer davon in Kenntnis setzen. Die Feststellung der Zulässigkeit der Beschwerde durch die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, sollte für die federführende Aufsichtsbehörde verbindlich sein.